LAG Niedersachsen - Beschluss vom 01.04.2015
12 Ta 101/15
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4 S. 4; KSchG § 17 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 430/14

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Kündigungsschutzklage gegen Arbeitsplatzverlust im Rahmen einer Massenentlassung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 101/15

DRsp Nr. 2015/17724

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Kündigungsschutzklage gegen Arbeitsplatzverlust im Rahmen einer Massenentlassung

1. Die Drei Wochen Frist gem. § 4 S. 1 KSchG ist einzuhalten, wenn die Sozialwidrigkeit der Kündigung oder andere Unwirksamkeitsgründe der schriftlich erklärten Kündigung geltend gemacht werden sollen. Zu diesen Unwirksamkeitsgründen zählt auch der Einwand, dass der Arbeitgeber das gegebenenfalls nach den §§ 17 ff. KSchG zu beachtende Verfahren nicht eingehalten habe. 2. § 4 S. 4 KSchG erfasst zwei Grundkonstellationen: Zum einen Kündigungen, deren Wirksamkeit von der nachträglichen Zustimmung einer Behörde abhängt. Zum anderen Kündigungen, die erst wirksam ausgesprochen werden können nach Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung durch die zuständige Behörde. 3. § 4 S. 4 KSchG findet im Zusammenhang mit den §§ 17 ff. KSchG keine Anwendung. Die §§ 17 ff. KSchG sichern dem Arbeitnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz zu. Die Bundesagentur für Arbeit muss den Kündigungen nicht zustimmen. Im Rahmen des Verfahrens nach §§ 17 ff. KSchG wird dem Arbeitnehmer keine Entscheidung der Behörde bekannt gegeben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 05.01.2015 - 1 Ca 430/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1;