1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.03.2010 - 4 Ca 2812/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Gemäß Arbeitsvertrag vom 15.09.2009 ist der Kläger seit dem 01.10.2009 bei dem Beklagten als Fahrer zu einem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.000,00 EUR beschäftigt gewesen. Gemäß gerichtlichem Vergleich vom 06.01.2010 - 4 Ca 2812/09 - endete das Arbeitsverhältnis am 31.12.2009.
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