LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.05.2010
3 Ta 78/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2812/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Antragstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 78/10

DRsp Nr. 2010/10587

Versagung der Prozesskostenhilfe bei verspäteter Antragstellung

1. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist dann entscheidungsreif, wenn alle notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind; zu den beizubringenden Unterlagen gehört vor allem die ordnungsgemäß auszufüllende Erklärung der Partei gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2. Wird erst nach Instanz- oder Prozessende Prozesskostenhilfe beantragt, ist das Gesuch regelmäßig zurückzuweisen; dasselbe gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird. 3. Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur bewilligt werden, wenn das Gericht zuvor über den Antrag positiv hätte entscheiden können oder müssen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.03.2010 - 4 Ca 2812/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Gemäß Arbeitsvertrag vom 15.09.2009 ist der Kläger seit dem 01.10.2009 bei dem Beklagten als Fahrer zu einem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.000,00 EUR beschäftigt gewesen. Gemäß gerichtlichem Vergleich vom 06.01.2010 - 4 Ca 2812/09 - endete das Arbeitsverhältnis am 31.12.2009.