LAG Köln - Beschluss vom 06.05.2010
11 Ta 114/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2721/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Nachfrist zur Vervollständigung der Angaben zu Einkommensverhältnissen

LAG Köln, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 114/10

DRsp Nr. 2010/12263

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Nachfrist zur Vervollständigung der Angaben zu Einkommensverhältnissen

Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann allerdings noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, wirksam gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - eingehalten werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Nach Fristablauf eingehende Angaben, Belege oder Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. z.B.: BAG, Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -; LAG Köln, Beschl. v. 10.02.2009 - 9 Ta 7/09 -; LAG Köln, Beschl. v. 13.03.2009 - 4 Ta 76/09 - jew. m.w.N.).

Tenor