Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.04.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 10.05.2010 wird zurückgewiesen.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.04.2010 konnte keinen Erfolg haben.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es aufgrund des Ergebnisses seiner diversen Anfragen beim Kläger davon ausgehen musste, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, die ihm entstandenen Prozesskosten aus seinem Vermögen aufzubringen, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
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