LAG Köln - Beschluss vom 30.03.2011
7 Ta 190/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1524/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Nachweisen zur Verwendung einer Arbeitsplatzabfindung

LAG Köln, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 190/10

DRsp Nr. 2011/9067

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Nachweisen zur Verwendung einer Arbeitsplatzabfindung

Der das sog. Schonvermögen übersteigende Betrag einer Abfindung gehört grundsätzlich zu dem nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Prozesskosten einzusetzenden Vermögen des PKH-Antragstellers. Dies gilt regelmäßig dann nicht, wenn der PKH-Antragsteller diesen Betrag übersteigende Verbindlichkeiten hat. Der PKH-Antragsteller hat jedoch auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, dass er die Abfindung tatsächlich für die Rückführung der Verbindlichkeiten einsetzt bzw. eingesetzt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.04.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 10.05.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.04.2010 konnte keinen Erfolg haben.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es aufgrund des Ergebnisses seiner diversen Anfragen beim Kläger davon ausgehen musste, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, die ihm entstandenen Prozesskosten aus seinem Vermögen aufzubringen, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.