LAG Hamm - Beschluss vom 06.02.2018
5 Ta 51/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NZA 2018, 1223
NZA-RR 2018, 325
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1625/17

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Angaben zur Einkommenslage und Einreichung von Belegen erst in der Beschwerdeinstanz

LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 51/18

DRsp Nr. 2018/3064

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Angaben zur Einkommenslage und Einreichung von Belegen erst in der Beschwerdeinstanz

1. Eine Partei, die angibt, weder über ein Einkommen noch vorhandenes Vermögen zu verfügen und sich auf konkrete Nachfrage des Arbeitsgerichtes nicht dazu erklärt und belegt, wie sie ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt bestreitet, erklärt sich lediglich unvollständig zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert werden kann.2. Liegen bis zum Ende der Instanz oder zum Ablauf einer durch das Gericht gesetzten Frist, die über das Instanzende hinausgeht, keine hinreichenden Angaben zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor und hat das Arbeitsgericht insoweit zu Recht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine - nachträgliche - Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Partei nach Ablauf dieser Fristen im Beschwerdeverfahren Belege vorlegt, die eine Bedürftigkeit ergeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.09.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund - 5 Ca 1625/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe