LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2009
5 Ta 16/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1088/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Einkommenserklärung nach Ende der Instanz trotz wiederholter Aufforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 16/09

DRsp Nr. 2009/11358

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Einkommenserklärung nach Ende der Instanz trotz wiederholter Aufforderung

Liegt trotz wiederholter Aufforderung mehr als zwei Monate nach Beendigung der Instanz immer noch keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vor, ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.12.2008 - 2 Ca 795/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das vorlegende Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.

Bereits in der Klageschrift hat der Kläger zwar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er damit aber nicht vorgelegt. Stattdessen wird am Ende der Klageschrift deren Vorlage angekündigt. Bis zur Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich am 29.09.2008 wurde dies auch nicht nachgeholt.