LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2010
5 Ta 12/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 888/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Auflagenerfüllung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 12/10

DRsp Nr. 2010/8088

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Auflagenerfüllung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Partei eine ausdrücklich erteilte Auflage innerhalb der gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist nicht vollständig erfüllt hat.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2009 - 3 Ca 888/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: