LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.03.2010
5 Ta 27/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 591/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständigen Unterlagen und Nachfristsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 27/10

DRsp Nr. 2010/6818

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständigen Unterlagen und Nachfristsetzung

1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache bewilligt werden; bis zu diesem Zeitpunkt müssen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, gegeben sein. 2. Der Bewilligungszeitpunkt kann ausnahmsweise über das Ende des Verfahrens in der Hauptsache hinaus verschoben werden, wenn das Arbeitsgericht dem Antragsteller eine entsprechende Frist zur Beischaffung der notwendigen Unterlagen setzt; mit Ablauf dieser Frist entfällt aber die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers vom 07.01.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.12.2009 - 2 Ca 591/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 810,99 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: