LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.04.2009
7 Ta 179/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 251/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage der Einkommenserklärung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 179/08

DRsp Nr. 2010/6187

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage der Einkommenserklärung

Maßgebend für die Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich nach dem letzten Erkenntnisstand in der Tatsacheninstanz darstellen; ist dem Kläger aufgegeben worden, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und hat er dies trotz mehrfacher Anfragen entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterlassen, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 10.07.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien führten neben dem vorliegenden (3 Ca 251/08 S) ein weiteres Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ca 28/08 S. Mit Schriftsatz vom 05.05.2008, der unter beiden Aktenzeichen eingereicht wurde, beantragte der Kläger im Verfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C.... Darin wurde angekündigt, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde.