LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.03.2011
6 Ta 38/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2773/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unschlüssigen Darlegungen des Arbeitnehmers zu Lohnwucher und Überstundenvergütung; hinreichende Erfolgsaussichten der Klage auf Urlaubsabgeltung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 38/11

DRsp Nr. 2012/90

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unschlüssigen Darlegungen des Arbeitnehmers zu Lohnwucher und Überstundenvergütung; hinreichende Erfolgsaussichten der Klage auf Urlaubsabgeltung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

1. Wird der Tatbestand des Lohnwucherns nicht schlüssig dargelegt, ist der Prozesskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückzuweisen. 2. Bei einem Streit über die Überstundenvergütung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweisbelastet und muss zunächst alle tatsächlichen Voraussetzungen darlegen, aus denen sich ergibt, dass Überstunden erbracht worden sind; insbesondere ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten. 3. Hat der Kläger die von dem Beklagten behauptete Urlaubsgewährung bestritten, hat der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat; anderenfalls hat die auf Urlaubsabgeltung gerichtete Klage des Arbeitnehmers zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.02.2011 - 5 Ca 2773/10 - teilweise abgeändert.