Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2009 - 3 Ca 676/09 - wird zurückgewiesen.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 22.09.2009 angekündigten Zahlungsantrag zu 3 ("Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate November 2008 bis einschließlich September 2009 17.868,84 EUR brutto (11 Monate x 1.624,44 EUR brutto) zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf die ARGE übergegangen sind.") ist unbegründet.
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