LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.02.2010
6 Ta 293/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 676/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unbestimmtem Klageantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 293/09

DRsp Nr. 2010/4318

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unbestimmtem Klageantrag

Ein Zahlungsantrag zur Verurteilung der Beklagten "an die Klägerin für die Monate November 2008 bis einschließlich September 2009 17.868,84 EUR brutto (11 Monate x 1.624,44 EUR brutto) zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf die ARGE übergegangen sind", entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und verspricht daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die auf die ARGE übergegangenen Zahlungsansprüche sind zu beziffern und die Klageforderung entsprechend herabzusetzen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2009 - 3 Ca 676/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 22.09.2009 angekündigten Zahlungsantrag zu 3 ("Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate November 2008 bis einschließlich September 2009 17.868,84 EUR brutto (11 Monate x 1.624,44 EUR brutto) zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf die ARGE übergegangen sind.") ist unbegründet.