LAG Köln - Beschluss vom 11.08.2011
7 Ta 12/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11032/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei gewillkürter Prozessstandschaft für nicht bedürftige Partei

LAG Köln, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 12/11

DRsp Nr. 2011/16886

Versagung der Prozesskostenhilfe bei gewillkürter Prozessstandschaft für nicht bedürftige Partei

Tritt eine i. S. v. §§ 114, 115 ZPO bedürftige Partei als gewillkürte Prozessstandschafterin für eine nicht bedürftige Partei auf, kann ihr hierfür Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 25.11.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe im Umfang eines weiteren Teilstreitwertes von 1.488,82 - bewilligt, insgesamt somit für einen Teilstreitwert in Höhe von 6.061,40 - (4.572,58 - entsprechend der bereits erfolgten Bewilligung durch das Arbeitsgericht zuzüglich jetzt bewilligter weiterer 1.488,82 -). Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115;

Gründe

1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2010 ist nur zu einem kleineren Teil begründet.