Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 25.11.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe im Umfang eines weiteren Teilstreitwertes von 1.488,82 - bewilligt, insgesamt somit für einen Teilstreitwert in Höhe von 6.061,40 - (4.572,58 - entsprechend der bereits erfolgten Bewilligung durch das Arbeitsgericht zuzüglich jetzt bewilligter weiterer 1.488,82 -). Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2010 ist nur zu einem kleineren Teil begründet.
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