Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 6. Januar 2009 (
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende und gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen.
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