LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.09.2012
5 Ta 172/12
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 974/12

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis nach Beendigung der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 172/12

DRsp Nr. 2013/763

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis nach Beendigung der Instanz

Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden; wird zur Nachreichung von Unterlagen oder aus ähnlichen Gründen ausnahmsweise eine Frist gesetzt, ist diese einzuhalten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.07.2012 - 3 Ca 974/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.048,90 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Arbeitsgericht Mainz ist im angefochtenen Beschluss vom 06.07.2012 - 3 Ca 974/12 - zu Recht davon ausgegangen, dass nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden kann. Wird zur Nachreichung von Unterlagen oder aus ähnlichen Gründen ausnahmsweise eine Frist gesetzt, ist diese einzuhalten. Vorliegend war dem Kläger eine Frist zur Nachreichung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 30.06.2012 gesetzt worden; sie ist fruchtlos verstrichen. Erst am 03.07.2012 ging eine entsprechende Erklärung beim Arbeitsgericht ein; diese war allerdings nicht vom Kläger unterzeichnet.