1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. September 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz.
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