LAG Köln - Beschluss vom 12.09.2007
2 Ta 317/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5179/07

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife infolge verspäteter Vorlage von Unterlagen

LAG Köln, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 317/07

DRsp Nr. 2008/5300

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Entscheidungsreife infolge verspäteter Vorlage von Unterlagen

»Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des PKH-Antrags kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem nach Anhörung des Gegners der Antrag erstmals entscheidungsreif war. Verzögerungen in der Bearbeitung des PKH-Antrags, die durch das Gericht veranlasst sind, dürfen dabei nicht zur Berücksichtigung verschlechterter Erfolgsaussichten führen. Liegt Entscheidungsreife aber wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen erst vor, wenn die Erfolgsaussichten nicht mehr gegeben sind, insbesondere nach Instanzende, ist PKH zu versagen, auch wenn bei Klagezustellung Erfolgsaussicht gegeben war. Ändern sich die Erfolgsaussichten im Laufe des Prozesses zu Gunsten des Antragstellers, kann erneut ein PKH-Antrag gestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 § 118 ;

Gründe: