1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.03.2009 - 2 Ca 100/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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