LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2009
5 Ta 135/09
Normen:
ZPO § 104 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 100/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht einer Klage auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen unter Anfechtung eines Änderungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 135/09

DRsp Nr. 2010/848

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht einer Klage auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen unter Anfechtung eines Änderungsvertrages

Stellt sich das Verhalten der Arbeitnehmerin als Arbeitszeitbetrug dar, darf eine verständige Arbeitgeberin sowohl eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses als auch die Einleitung eines Strafverfahrens ernsthaft in Erwägung ziehen, so dass die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB nicht gegeben sind; geht es der Arbeitgeberin im Einzelfall nicht um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist sondern um eine sozialverträgliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sind Anhaltspunkte für die Annahme einer widerrechtlichen Drohung im Einzelfall ohnehin nicht gegeben.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.03.2009 - 2 Ca 100/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104 S. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: