LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2009
9 Ta 56/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1596/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage eines abgelehnten Stellenbewerbers; unsubstantiierte Darlegungen zur Benachteiligung aufgrund des Geschlechts; Erhöhung der Arbeitszeit im befristeten Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 56/09

DRsp Nr. 2009/10741

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage eines abgelehnten Stellenbewerbers; unsubstantiierte Darlegungen zur Benachteiligung aufgrund des Geschlechts; Erhöhung der Arbeitszeit im befristeten Arbeitsverhältnis

1. Ein schlüssiger Sachvortrag in Anwendung des § 22 AGG setzt voraus, dass die klagende Partei Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. 2. Allein die Tatsache der Einstellung einer Bewerberin/eines Bewerbes des anderen Geschlechts lässt ohne weitere Anhaltspunkte keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten; andernfalls läge stets eine zu vermutende Diskriminierung vor, wenn sich auf eine Stelle Männer und Frauen bewerben. 3. § 9 TzBfG begründet keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das zulässigerweise vereinbarte Befristungsende hinaus; ein Anspruch besteht nur darauf, dass die Arbeitszeit für die verbleibende Vertragsdauer erhöht wird.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.01.2009, Az. 2 Ca 1596/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1;