LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.01.2011
8 Ta 19/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 770/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen rechtskräftiges Zahlungsurteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 19/11

DRsp Nr. 2011/4893

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen rechtskräftiges Zahlungsurteil

Nach Ablauf der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils davon auszugehen, dass der Beklagte zur Erfüllung der ausgeurteilten Zahlungsansprüche verpflichtet ist; diese Verfahrenslage schließt die rückwirkende Bewilligung der zur Rechtsverteidigung beantragten Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich bereits abgeschlossenen Prozess aus.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2010 - 3 Ca 770/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von PKH zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist unbegründet.