Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.10.2010 -
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Der PKH-Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da es seiner Klage an der nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sowie in Ermangelung einer Beschwerdebegründung von der Darstellung eigener (weitergehender) Gründe ab.
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