LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.09.2010
1 Sa 295 e/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1409 b/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Berufung gegen klageabweisende Entscheidung im Kündigungssrechtsstreit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 295 e/10

DRsp Nr. 2012/82

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Berufung gegen klageabweisende Entscheidung im Kündigungssrechtsstreit

Hat das Arbeitsgericht die ordentliche fristgemäße Kündigung zu Recht für sozial gerechtfertigt gehalten, hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen ist.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.06.2010 (4 Ca 1409 b/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Gründe:

Der Kläger begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.06.2010 (4 Ca 1409 b/09). In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung.

Der am ....1971 geborene Kläger trat am 01.05.1995 als Stationshilfe in die Dienste der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Alten- und Pflegeheim.