1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.06.2010 (4 Ca 1409 b/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.06.2010 (4 Ca 1409 b/09). In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung.
Der am ....1971 geborene Kläger trat am 01.05.1995 als Stationshilfe in die Dienste der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Alten- und Pflegeheim.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|