LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2010
5 Ta 44/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 511/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Gegenseite

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 44/10

DRsp Nr. 2010/10583

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Gegenseite

Hat der Antragsteller trotz gerichtlicher Auflage über einen langen Zeitraum zu den Einwendungen des Beklagten, insbesondere zu der Behauptung der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung und deren Zustandekommen, nicht Stellung genommen und für seinen vom Beklagten substantiiert bestrittenen Sachvortrag keinen Beweis angeboten, ist der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.12.2009 - 1 Ca 511/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe: