Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 16. Mai 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich mit ihrem am 19. Mai 2011 erhobenen Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr einer im Wesentlichen auf ein Schuldanerkenntnis und Schadensersatz gestützten Klage in Höhe von insgesamt 27.456,18 EUR.
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