LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2011
15 SHa 484/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1297;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 595/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Erfolgaussichten der Berufung gegen klageabweisendes Urteil zu Entgeltansprüchen aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 15 SHa 484/11

DRsp Nr. 2011/10555

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Erfolgaussichten der Berufung gegen klageabweisendes Urteil zu Entgeltansprüchen aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft

1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Beteiligten bestimmen und daher nicht nur in persönlicher sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht; wenn die Beteiligten nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. 2. Durch Auslegung des Verhaltens der Parteien ist zu ermitteln, wie weit eine von der Lebensgemeinschaft zu trennende separate Rechtsbeziehung eines Arbeitsverhältnisses reichen und den Grundsatz der Nichtausgleichung innerhalb der Lebensgemeinschaft verdrängen soll.

1. Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 25. Januar 2011 - 2 Ca 595/10 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1297;

Gründe: