Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.07.2009 - 1 Ca 43/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger erhob am 07.01.2009 Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Im Gütetermin am 27.01.2009 reichte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 04.06.2009.
Auf entsprechende Aufforderung des Arbeitsgerichts übersandte der Kläger am 17.07.2009 seine letzte (aktuelle) Gehaltsabrechnung. Weiter teilte er mit, dass sein neuer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe.
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