LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.02.2009
8 Ta 19/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1371/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Einreichung der vollständigen Vermögenserklärung nach Abschluss eines Vergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 19/09

DRsp Nr. 2009/10730

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Einreichung der vollständigen Vermögenserklärung nach Abschluss eines Vergleichs

Haben die Parteien bei Eingang der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Rechtsstreit bereits durch einen Vergleich beigelegt, fehlt der Klage die Erfolgsaussicht; eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.01.2009, Az.: 1 Ca 1371/08, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Klage fehlte zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrages die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.