Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.01.2009, Az.: 1 Ca 1371/08, wird zurückgewiesen.
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Klage fehlte zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrages die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
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