Versagung der Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Anfechtung von Lohnzahlungen durch Insolvenzverwalter; Voraussetzungen positiver Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin
LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 265/08
DRsp Nr. 2010/17939
Versagung der Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Anfechtung von Lohnzahlungen durch Insolvenzverwalter; Voraussetzungen positiver Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin
1. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1InsO ist Voraussetzung für eine Anfechtung der Lohnzahlung, dass sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, zur Zeit der Handlung die Schuldnerin (Arbeitgeberin) zahlungsunfähig war und der Gläubiger (Arbeitnehmer) zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, wobei gemäß § 130 Abs. 2InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.2. Positive Kenntnis im Sinne von § 130 Abs. 2InsO, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts vorliegen muss, bedeutet für sicher gehaltenes Wissen; die genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge ist nicht erforderlich, vielmehr ist auf die natürliche Betrachtungsweise aus der Sicht eines durchschnittlich geschäftserfahrenen unvoreingenommenen Gläubigers abzustellen.
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