LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2013
17 Ta (Kost) 6009/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 1 Ca 448/11 - 10.12.2012,

Versagung der Kostenerstattung für Reisekosten des auswärtigen Konzernbevollmächtigten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6009/13

DRsp Nr. 2013/24666

Versagung der Kostenerstattung für Reisekosten des auswärtigen Konzernbevollmächtigten

Die Entscheidung eines Konzernunternehmens, einen für den Konzern tätigen auswärtigen Prozessbevollmächtigen zur beauftragen, begründet für sich genommen keine Verpflichtung der unterlegenen Partei, Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.12.2012 - 1 Ca 448/11 - geändert:

Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags vom 29.10.2012 im Übrigen auf 706,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2012 festgesetzt.

II. Der Kläger hat 39 v.H. der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat 61 v.H. der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu tragen, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).