LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2010
9 Sa 303/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1826/06

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfacher Lohnklage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 303/07

DRsp Nr. 2010/4266

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfacher Lohnklage

1. Ob die Vertretung der bedürftigen Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie deren Bedeutung für den Antragsteller als auch nach der Fähigkeit, sich auf eine Weise, die dem gerecht wird, schriftlich und mündlich verständlich zu machen oder einen Antrag zur Niederschrift der Rechtsantragstelle zu geben. 2. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist dann erforderlich, wenn sie nicht nur ratsam sondern geradezu unerlässlich ist. 3. Bei einfachen Lohnklagen oder der Titulierung eines Lohnabrechnungsanspruchs (sowie im Falle der Herausgabe von Arbeitspapieren und der Zeugniserteilung) bedarf es im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts regelmäßig keiner Beiordnung eines Rechtsanwalts. 4. Sind Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift der Beklagten in den Niederlanden allein unter anwaltlicher Einschaltung möglich gewesen wäre, dem Vorbringen substantiiert nicht zu entnehmen, ist die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift für die Beurteilung der Schwierigkeit des Sachverhaltes ohne Bedeutung.

Tenor