LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.11.2009
10 Ta 260/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 351/08

Versagung der Beiordnung eines neuen Anwalts nach Entpflichtung des beigeordneten Anwalts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 260/09

DRsp Nr. 2010/6784

Versagung der Beiordnung eines neuen Anwalts nach Entpflichtung des beigeordneten Anwalts

Es besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem ursprünglich beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. September 2009, Az.: 3 Ca 351/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung seinen Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Dem Kläger ist anstelle des entpflichteten kein anderer Rechtsanwalt beizuordnen.