1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. September 2009, Az.: 3 Ca 351/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung seinen Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Dem Kläger ist anstelle des entpflichteten kein anderer Rechtsanwalt beizuordnen.
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