LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2011
25 Ta 498/11
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 18068/10

Versagung der Beiordnung bei einfach gelagerter Vergütungsforderung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 25 Ta 498/11

DRsp Nr. 2011/10556

Versagung der Beiordnung bei einfach gelagerter Vergütungsforderung

1. Ist die Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, kommt es für die Beiordnung allein darauf an, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint; diese Frage ist im Einzelfall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache zu beurteilen sowie der Fähigkeiten der Partei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. 2. Stehen Grund und Höhe der Forderung fest und wird sie von der Beklagten nicht angezweifelt, ist es einer Arbeitnehmerin grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten; für sachdienliche Anträge im Gütetermin bedarf es aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber einer rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. 3. Nach der Güteverhandlung kann die Partei dann über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entscheiden; ergeht im Termin kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Beiordnung erfolgen.

1.) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 - 18 Ca 18068/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;