I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2010 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Land mit Schreiben vom 17. Juni 2010 gegenüber dem Kläger wegen nicht genehmigter Nebentätigkeiten und wegen des Verdachts der Korruption ausgesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft N. hat gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit zum Az. ...... eingeleitet, das bisher noch nicht abgeschlossen ist. Im Hinblick auf dieses Ermittlungsverfahren hat der Kläger beantragt, den Kündigungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung über das Ermittlungsverfahren auszusetzen.
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