LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.07.2009
6 Ta 132/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 4 Ca 823 c/09 vom 02.07.2009,

Versagung der Anwaltsbeiordnung bei einfach gelagerter Zahlungsklage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 132/09

DRsp Nr. 2009/22284

Versagung der Anwaltsbeiordnung bei einfach gelagerter Zahlungsklage

1. Bei einfach gelagerten Zahlungsklagen kommt die Beiordnung eines Anwalts nicht in Betracht; gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist die Vertretung durch einen Anwalt nur dann erforderlich, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. 2. Das Erfordernis einer Rechtsanwaltsbeiordnung kann sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ergeben; selbst wenn der Kläger davon ausgehen muss, dass die Beklagte die geltendgemachten Lohnansprüche Ansprüche bestreiten wird, hat er bei einfach gelagertem Fall ohne vorherige Einschaltung eines Anwalts zunächst den Gütetermin abzuwarten. 3. Die Prozesskostenhilfe wird nicht für die Beratung über die außergerichtliche Rechtswahrnehmung sondern für das gerichtliche Verfahren gewährt. 4. Allein die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache erfordert nicht die Notwendigkeit einer Rechtsanwaltsbeiordnung; insoweit ist eher an die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu denken (etwa durch die Rechtsantragstelle).

Tenor: