LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.2012
6 Ta 11/12
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2195/11

Versagung der Anwaltsbeiordnung bei einfach gelagertem Sachverhalt zu Lohnzahlung und Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 11/12

DRsp Nr. 2012/15520

Versagung der Anwaltsbeiordnung bei einfach gelagertem Sachverhalt zu Lohnzahlung und Kündigung

1. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wenn dies erforderlich erscheint oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist; Erforderlichkeit der Beiordnung ist dann anzunehmen, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, dass die hilfsbedürftige Partei nach ihren persönlichen Fähigkeiten nicht imstande ist, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. 2. Liegt dem Rechtsstreit ein einfacher Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage auch ein rechtlicher Laie ohne weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht allein verfolgen kann, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.