LAG Köln - Urteil vom 24.09.2009
13 Sa 749/09
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 3; GewO § 106 S. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 48/09

Versagung der Altersteilzeit im Blockmodell bei drohendem Verlust von Fördermitteln

LAG Köln, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 749/09

DRsp Nr. 2009/28502

Versagung der Altersteilzeit im Blockmodell bei drohendem Verlust von Fördermitteln

1. Es besteht nach § 3 Abs.2 und Abs.3 TV ATZ kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verteilung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit (BAG 23.1.2007 - 9 AZR 393/06). Demnach besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. 2. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO), dessen Ausübung nach billigem Ermessens zu erfolgen hat (BAG 23.1.2007 - 9 AZR 393/06). 3. Für die Ermessensausübung nach § 3 Abs.3 TV ATZ sind die allgemeinen Grundsätze der Ermessensausübung nach § 315 BGB im Allgemeinen und nach § 2 Abs.2 TV ATZ im Besonderen heranzuziehen (im Anschluss an LAG München 17.12.2008 - 10 Sa 817/08).Danach ist jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht, ausreichend. Dazu gehören auch finanzielle Gründe (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).

Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 - 5 Ca 48/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 3; GewO § 106 S. 1; BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell.