Durch Urteil vom 07.06.2006 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 13.02.2006 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist und verurteilte die Beklagte zu weiteren Lohnzahlungen sowie Gutschrift von 8 Urlaubstagen.
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