LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2007
2 Sa 871/06
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 520 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 198/06

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Organisationsverschulden bei Kontrolle von Fristverlängerungsantragen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 871/06

DRsp Nr. 2007/17977

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Organisationsverschulden bei Kontrolle von Fristverlängerungsantragen

1. Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen, wie sie auch für die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung selbst bestehen. 2. Es ist fehlerhaft, bereits bei Antragstellung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die ursprünglich ablaufende Frist zu löschen, weil das den Irrtum erwecken kann, die Fristverlängerung sei bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden.3. Vielmehr ist es notwendig, dass mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist so im Kalender eingetragen wird, dass eine vorläufige verlängerte Frist notiert wird und erst bei der gerichtlichen Entscheidung der endgültige Fristablauf im Kalender notiert ist, nämlich dann, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt wurde.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 520 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Durch Urteil vom 07.06.2006 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 13.02.2006 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist und verurteilte die Beklagte zu weiteren Lohnzahlungen sowie Gutschrift von 8 Urlaubstagen.