Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Arbeitsgericht Bayreuth hat im angefochtenen Beschluss den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14.08.1997 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Einspruchsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 341 Abs. 1 ZPO, 59 Satz 1 ArbGG versäumt habe.
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