BAG - Urteil vom 20.03.1997
6 AZR 732/95
Normen:
BAT-O § 1 ; SGB IV § 19 ; SGB VI §§ 34 35 36 115 ; TV SozSich (TV zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992) § 2 Abs. 6, Abs. 7 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 25.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 785/93
LAG Thüringen, vom 04.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 749/94

Verringerung des Abfindungsanspruchs wegen Entstehung eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente

BAG, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 732/95

DRsp Nr. 2002/14838

Verringerung des Abfindungsanspruchs wegen Entstehung eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente

Zur Verringerung des Abfindungsanspruchs auf Null wegen Entstehung eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; hier ohne die Problematik der Rentenberechtigung nach dem Rentenüberleitungsgesetz (vgl. dazu Urteil des Senats vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 695/95 - DRsp-ROM Nr. 1997/7250).

Normenkette:

BAT-O § 1 ; SGB IV § 19 ; SGB VI §§ 34 35 36 115 ; TV SozSich (TV zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992) § 2 Abs. 6, Abs. 7 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine Abfindung wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der am 24. April 1929 geborene Kläger war bei dem Beklagten und dessen Rechtsvorgänger seit dem 1. Januar 1950 als Lehrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien fand der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen mangelnden Bedarfs zum 31. Dezember 1992. Seit dem 1. Januar 1993 hat der Kläger Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG bezogen. Einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat er nicht gestellt.