I.
Der Kläger hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit von der Beklagten verlangt, gemäß § 8 TzBfG einer Verringerung seiner Arbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 20.300,00 DM, dem Betrag zweier Bruttomonatsvergütungen des Klägers festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 12. Juli 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. Juli 2001 eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie die Festsetzung eines Streitwertes von 137.025,00 DM verfolgen. Sie sind der Ansicht, für die Streitwertfestsetzung sei der dreijährige Unter-schiedsbetrag zwischen der ursprünglichen Vergütung des Klägers und der nach der Herabsetzung der Arbeitszeit geschuldeten Vergütung maßgebend.
II.
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