LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2012
6 Sa 689/11
Normen:
BGB § 271 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 63; ZPO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 370
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 876/11

Verrechnung von Lohnvorschüssen; unzureichendes Bestreiten der von der arbeitgeberseitig dargelegten Vorschussabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 689/11

DRsp Nr. 2013/621

Verrechnung von Lohnvorschüssen; unzureichendes Bestreiten der von der arbeitgeberseitig dargelegten Vorschussabrede

1. Lohnvorschüsse sind vorweggenommene Vergütungstilgungen, die zur Verrechnung keiner Aufrechnung oder Aufrechnungserklärung bedürfen und auch nicht den Pfändungsfreigrenzen nach § 394 BGB und § 850c ZPO unterliegen; Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber erzielt wird, dass eine Zahlung als Vorschuss erbracht wird, welche bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. 2. Die Pflicht zur Vollständigkeit des eigener Wahrnehmung unterliegenden Geschehens nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtete die Arbeitnehmerin, Einzelheiten einer von der Arbeitgeberin dargelegten gesprächsweisen Abrede vollständig und ins Einzelne gehend zu erläutern und keine entstellte oder unklare Darstellung aufkommen zu lassen; lässt die Arbeitnehmerin sowohl den Umstand unbestritten, dass der jenseits des Turnus gezahlte Betrag der Begleichung eigener offener Rechnungen dienen und der Arbeitgeberin Gelegenheit zur internen Kontrolle bieten sollte, bleibt mit dem Bestreiten des Vorschusscharakters (wenn überhaupt nicht bloß die Rechtsfolge bestritten sein sollte) lediglich ein punktueller Aspekt verdunkelt, den zu beleuchten der Arbeitnehmerin ohne weiteres möglich ist.

Tenor