LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2013
9 Sa 10/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 16a;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 304/12

Verrechnung einer freiwilligen Zulage mit Tariflohnerhöhungen infolge Bewährungsaufstiegs; Eingruppierung eines Altenpflegers bei Bewährungsaufstieg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 10/13

DRsp Nr. 2013/20143

Verrechnung einer freiwilligen Zulage mit Tariflohnerhöhungen infolge Bewährungsaufstiegs; Eingruppierung eines Altenpflegers bei Bewährungsaufstieg

1. Eine "freiwillige Zulage" kann mit Tariflohnerhöhungen infolge eines Bewährungsaufstiegs verrechnet werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (Im Anschluss an LAG Rheinland - Pfalz (Urt. v. 17.4.2012, 3 Sa 622/11 Az BAG 5 AZR 508/12),.2. Aus der Vertragsklausel "Die Zahlung der freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch." ergibt sich kein Anspruch, dass diese Zulage trotz der Erhöhung seiner tariflichen Vergütung weiterzuzahlen ist. Aus der (unwirksamen) Vereinbarung des Widerrufsvorbehaltes und des Freiwilligkeitsvorbehaltes bezüglich der freiwilligen Zulage ergibt sich nicht, dass deren Zahlung nur unter den dort genannten Voraussetzungen eingestellt werden kann, eine Verrechnung mit Tariflohnerhöhungen hingegen ausscheidet.3. Ein zwischenzeitlich verfallener Anspruch auf Zahlung einer nicht fristgerecht geltenden gemachten anderen tariflichen (Geriatire-)Zulage hindert ebenfalls nicht die Verrechnung der freiwilligen Zulage mit der tariflich geschuldeten Vergütung.

Tenor

I. 1. 4. II. III.