Die Beklagte (Bekl.) erkennt zugunsten des Klägers (Kl.), der seit 21.6.1958 bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR tätig war, als Postdienstzeit i.S. von § 16 TV Ang-O nur die Zeit ab 7.6.1980 an, weil sie - entgegen der Auffassung des Kl. - davon aus geht, der Kl. sei als Inoffizieller Mitarbeiter für das MfS tätig gewesen, so daß die vor dem 7.6.1980 liegenden Zeiten gemäß Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O von der Berücksichtigung als Postdienst ausgeschlossen seien.
Durch Urteil vom 24.1.1995 hat das ArbG Berlin zugunsten des Kl. festgestellt, daß die Bekl. verpflichtet ist, auch die Zeit vom 21.6.1958 bis 7.6.1980 als Postdienstzeit anzuerkennen.
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