OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2020
12 A 3003/19
Normen:
AFBG § 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1017/18

Verpflichtung zur Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang zum freigabeberechtigten Personal Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 während der Beschäftigung bei einer Transfergesellschaft mit Bezug von Transferkurzarbeitergeld; Gleichwertigkeit des Fortbildungsabschlusses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 12 A 3003/19

DRsp Nr. 2020/16702

Verpflichtung zur Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang zum freigabeberechtigten Personal Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 während der Beschäftigung bei einer Transfergesellschaft mit Bezug von Transferkurzarbeitergeld; Gleichwertigkeit des Fortbildungsabschlusses

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für den vom 18. Januar bis 13. April 2018 absolvierten Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss Freigabeberechtigtes Personal der Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFBG § 2;

Gründe

I.