Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für den vom 18. Januar bis 13. April 2018 absolvierten Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss Freigabeberechtigtes Personal der Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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