BAG - Beschluß vom 23.06.1992
1 ABR 9/92
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2, § 77 Abs. 6, § 101, § 99 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz);
Fundstellen:
AP Nr. 55 § 77 BetrVG 1972
BAGE 70, 356
BB 1992, 2150
BB 1993, 289
DB 1993, 441
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 49
NZA 1993, 229
SAE 1994, 128
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BV 9/90
LAG Berlin, vom 13.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 2/91

Verpflichtung zur Eingruppierung - Verweisung auf Tarifvertrag

BAG, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 9/92

DRsp Nr. 1998/7300

Verpflichtung zur Eingruppierung - Verweisung auf Tarifvertrag

»1. Verweisungen in einer Betriebsvereinbarung auf den jeweils geltenden Rahmentarifvertrag (sog. dynamische Blankettverweisungen) sind grundsätzlich unzulässig. Die Unwirksamkeit der Verweisung auf den "jeweils geltenden Tarifvertrag" führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Verweisung auf den Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung galt. 2. Enthält eine Betriebsvereinbarung Regelungen sowohl über mitbestimmungspflichtige als auch über andere Angelegenheiten, so wirken die Bestimmungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG), sofern diese eine aus sich heraus handhabbare Regelung erhalten.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2, § 77 Abs. 6, § 101, § 99 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz);

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber über den 30. Juni 1990 hinaus bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrates zur vorgesehenen Eingruppierung einzuholen und gegebenenfalls gerichtlich ersetzen zu lassen hat.

Der Betrieb des Arbeitgebers wird von keinem Tarifvertrag erfaßt. Eine 1981 abgeschlossene und zuletzt am 1. August 1984 neu gefaßte Betriebsvereinbarung enthielt in ihrem Teil 1 u.a. folgende Regelung: