A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber über den 30. Juni 1990 hinaus bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrates zur vorgesehenen Eingruppierung einzuholen und gegebenenfalls gerichtlich ersetzen zu lassen hat.
Der Betrieb des Arbeitgebers wird von keinem Tarifvertrag erfaßt. Eine 1981 abgeschlossene und zuletzt am 1. August 1984 neu gefaßte Betriebsvereinbarung enthielt in ihrem Teil 1 u.a. folgende Regelung:
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