LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2020
2 Sa 172/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 645 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; HGB § 84; TzBfG § 17; DFB-Schiedsrichterordnung § 11; DFB-Schiedsrichterordnung § 13a;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 227/18

Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung als Merkmal eines Arbeits- oder DienstvertragsKeine Weisungsgebundenheit des Fußballschiedsrichters im Spielbetrieb als dem Kernbereich seiner Tätigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 172/19

DRsp Nr. 2021/18705

Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung als Merkmal eines Arbeits- oder Dienstvertrags Keine Weisungsgebundenheit des Fußballschiedsrichters im Spielbetrieb als dem Kernbereich seiner Tätigkeit

1. Voraussetzung für einen Arbeitsvertrag ist stets eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung. Ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung begründet, ist kein Arbeits- oder Dienstvertrag. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. 2. Hat ein Fußballschiedsrichter keine konkrete Leistung von Diensten zugesagt und sich auch nicht zur Erbringung von Diensten in Form der Übernahme von Spielleitungen und/oder Teilnahme an sportlichen Programmen, Trainings oder Coachings verpflichtet, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Auch ist die Spielleitung als die für den Vertragscharakter maßgebliche Hauptleistungspflicht des Schiedsrichters weisungsungebunden durchzuführen. Insoweit erbringt der Schiedsrichter seine Leistungen als Selbstständiger.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 15. Januar 2019 - 2 Ca 227/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.