OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.09.2019
4 L 101/18
Normen:
SGB IX a.F. § 77 Abs. 4 S. 2 und S. 8; SGB IX a.F. § 80 Abs. 3; SGB IX § 160 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 163 Abs. 3; SGB IX § 160 Abs. 4 S. 8;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 292/16

Verpflichtung eines privaten Pflegedienstes zur Zahlung von Ausgleichsabgaben wegen Nichtbeschäftigung der vorgeschriebenen Zahl schwerbehinderter Menschen; Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 4 L 101/18

DRsp Nr. 2019/16931

Verpflichtung eines privaten Pflegedienstes zur Zahlung von Ausgleichsabgaben wegen Nichtbeschäftigung der vorgeschriebenen Zahl schwerbehinderter Menschen; Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit

Hat die Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 3 SGB IX einen Feststellungsbescheid erlassen, nimmt das Integrationsamt im Rahmen des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX keine eigenständige Ermittlung der Berechnungsgrundlagen vor, sondern ist insoweit an den Inhalt des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit gebunden. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit ist weder abhängig davon, dass dieser Bescheid bestandskräftig ist, noch, dass er vollziehbar ist. Das Integrationsamt ist nicht bis zur Vollziehbarkeit eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bzw. bis zu dessen Bestandskraft daran gehindert, einen Feststellungsbescheid auf der Grundlage des § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zu erlassen. Das Integrationsamt muss bei einer (gerichtlichen) Änderung eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit infolge der Bindungswirkung auch seinen Feststellungsbescheid abändern. § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX steht dem nicht entgegen.