OVG Sachsen - Beschluss vom 27.04.2010
PL 9 A 240/09
Normen:
SächsPersVG § 9; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1522/08

Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung von auf die Qualifikation eines seine Weiterbeschäftigung begehrenden Jugendvertreters zugeschnittenen Arbeitsplatzes; Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung aufgrund eines im Stellenplan verfügten Einstellungsstopps

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 240/09

DRsp Nr. 2010/12697

Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung von auf die Qualifikation eines seine Weiterbeschäftigung begehrenden Jugendvertreters zugeschnittenen Arbeitsplatzes; Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung aufgrund eines im Stellenplan verfügten Einstellungsstopps

Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht durch § 9 SächsPersVG gezwungen, aus vorhandenen "Stellenresten" oder "Stellenanteilen" einen Arbeitsplatz zu schaffen, der auf einen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung begehrenden Jugendvertreter zugeschnitten ist.

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Februar 2009 - 9 K 1522/08 - wird abgelehnt.

Normenkette:

SächsPersVG § 9; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2;

Gründe