BAG - Urteil vom 26.05.1999
5 AZR 495/98
Normen:
BGB § 611 (Direktionsrecht) ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H. § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 51 Abs. 1 S. 1, 3 ; Normalvertrag Chor - NV Chor § 4 Abs. 1 S. 1, 3 ; Protokollnotiz zu § 4 NV Chor Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2000, 359
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1816/97
ArbG Köln, vom 16.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5087/97

Verpflichtung einer Opernchorsängerin zur Mitwirkung an Veranstaltungen anderer Theaterträger bei langfristig vereinbarter Zusammenarbeit

BAG, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 495/98

DRsp Nr. 2005/11595

Verpflichtung einer Opernchorsängerin zur Mitwirkung an Veranstaltungen anderer Theaterträger bei langfristig vereinbarter Zusammenarbeit

Abs. 1 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 4 NV Chor ist so auszulegen, dass das Chormitglied an Veranstaltungen anderer Theaterträger, mit denen eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart ist, auch dann mitzuwirken hat, wenn sich die Zusammenarbeit im konkreten Fall darauf beschränkt, dass sich die Opernchöre für selbständige Produktionen desselben Stückes gegenseitig verstärken.

Normenkette:

BGB § 611 (Direktionsrecht) ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H. § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 51 Abs. 1 S. 1, 3 ; Normalvertrag Chor - NV Chor § 4 Abs. 1 S. 1, 3 ; Protokollnotiz zu § 4 NV Chor Nr. 1 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die bei der beklagten Stadt L beschäftigte Klägerin verpflichtet war, in R an einer Opernproduktion des dortigen Volkstheaters mitzuwirken.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Chorsängerin beschäftigt. Nach § 6 Nr. 4 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1996 "bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Chor in der jeweils geltenden Fassung ...". In § 6 Nr. 5 des Vertrages haben die Parteien die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte vereinbart.