Die Parteien streiten darüber, ob die bei der beklagten Stadt L beschäftigte Klägerin verpflichtet war, in R an einer Opernproduktion des dortigen Volkstheaters mitzuwirken.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Chorsängerin beschäftigt. Nach § 6 Nr. 4 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1996 "bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Chor in der jeweils geltenden Fassung ...". In § 6 Nr. 5 des Vertrages haben die Parteien die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte vereinbart.
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