LAG Köln - Urteil vom 12.03.2007
14 Sa 1268/06
Normen:
BGB § 164 Abs. 2 ; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 363
NZA-RR 2007, 570
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3650/06

Verpflichtung des Unterzeichnenden als Arbeitgeber bei fehlendem Hinweis auf Vertretungsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1268/06

DRsp Nr. 2007/11712

Verpflichtung des Unterzeichnenden als Arbeitgeber bei fehlendem Hinweis auf Vertretungsverhältnis

»Wird ein Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite ohne den Zusatz i. V. oder einen sonstigen Hinweis auf eine Stellvertretung unterzeichnet und enthält der Arbeitsvertrag auch keine sonstige Angabe dahingehend, dass ein anderer der Arbeitgeber sein soll, bleibt es wegen § 164 Abs. 2 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwG bei der Arbeitgeberstellung desjenigen, der unterzeichnet hat.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 2 ; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche.

Der Kläger war beim Restaurant "G H " seit dem 1. Mai 2005 zunächst in Teilzeit als Kellner beschäftigt.

Ab dem 01.08.2005 wurde das Arbeitsverhältnis in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt. Basis hierfür war der Arbeitsvertrag vom 01.08.2005 (Original Bl. 94 ff. d.A.). Vereinbart war darin eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden und ein Nettoverdienst von 1.300,-- EUR.

Mit Schreiben vom 19.04.2006 (Bl. 8 d.A.) gerichtet an die Beklagte, machte der Kläger darauf aufmerksam, dass erhebliche Gehaltsrückstände in Höhe von 4 Monatsgehältern bestünden und übte ein Zurückbehaltungsrecht aus. Zugleich setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 27.04.2006, die Rückstände auszugleichen.