Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 -
Die Beklagte wird verurteilt, die beiden Abmahnungen vom 02.03.2011 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, die übrigen Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht vorgelegt worden. Regulärer Arbeitsbeginn im Betrieb ist 06.45 Uhr. Ende Februar 2011 wurde ein Aushang am Schwarzen Brett, überschrieben mit
"Anordnung von Überstunden"
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